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Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter im Strafverfahren Anspruch auf kostenfreie Zuziehung eines Dolmetschers hat und ob ihm stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Delmenhorst zwei des Deutschen nicht mächtige, mittellose Asylbewerber wegen Ladendiebstählen nach Jugendstrafrecht zu je zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Mit ihren Revisionen rügten die Angeklagten, dass sie vor dem Amtsgericht nicht von Rechtsanwälten verteidigt worden seien; dies sei unter anderem schon wegen ihrer fehlenden
Das für die Entscheidung über die Revisionen zuständige Oberlandesgericht Oldenburg hält diese Beanstandung für unbegründet. Dagegen hatte unter anderem das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass fehlende
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass das in Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht, eingeräumte Recht, unentgeltlich einen
Zwar sieht das deutsche Gerichtskostenrecht nur im Falle der Pflichtverteidigung eine Erstattung notwendiger Auslagen des Verteidigers vor, zu denen auch Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen zwischen Beschuldigtem und Verteidiger zählen können. Dies zwingt jedoch nicht dazu, einem des Deutschen nicht mächtigen Beschuldigten auch dann einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn im übrigen die hierfür in der Strafprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nur um auf diesem Wege die Möglichkeit für die Erstattung von Dolmetscherkosten zu eröffnen und damit der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK Rechnung zu tragen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Beschuldigten ist direkt aus der als unmittelbares Bundesrecht geltenden EMRK abzuleiten und durch eine ergänzende Auslegung des deutschen Gerichtskostenrechts umzusetzen.
Damit ist auch einem des Deutschen nicht kundigen Beschuldigten ein Verteidiger nur beizuordnen, wenn die in der Strafprozessordnung für die Pflichtverteidigung allgemein geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei können allerdings bei im übrigen gleicher Sachlage mangelnde
Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online..
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Dokument-Nr. 12725
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