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Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als "Quatsch", ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem Landgericht Potsdam fand gegen einen Angeklagten ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung statt. Am ersten Verhandlungstag las der Angeklagte eine schriftliche Erklärung vor. Während dieser Einlassung äußerte sich plötzlich ein
Das Landgericht Potsdam lehnte den Antrag auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück. An dem Urteil habe ein
Die Äußerung des Schöffen habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das
Die dienstliche Äußerung des Schöffen sei nicht geeignet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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