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Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen sämtlicher sieben Angeklagten gegen ihre Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 Versammlungsgesetz bzw. Beihilfe hierzu verworfen. Im ersten Rechtsgang hatte der BGH eine freisprechende Entscheidung des LG Wuppertal aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 11.01.2018 - 3 StR 427/17).
Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teil, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Shariah Police" versehen war.
Das Landgericht hat die Teilnahme an dem Rundgang zu Recht als einen Verstoß gegen das
Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine
Der BGH hat die Revisionen verworfen. Das Urteil des Landgerichts enthält keinen Rechtsfehler. Es war insbesondere nicht gehalten, dem Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen worden sind, im Rahmen der Gesamtbetrachtung angesichts der Tatumstände im Übrigen die ihm von den Revisionen zugedachte Bedeutung beizumessen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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