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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2018
3 StR 427/17 -

"Sharia Police": Auslegung und Anwendung des versammlungsrechtlichen Uniformverbots

BGH hebt Freisprüche im Fall "Sharia Police" auf - Landgericht lässt maßgeblicher Umstände bei Beurteilung des Geschehens außer Acht gelassen

Der Bundesgerichtshof hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungs­gesetzes) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.

Den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens wurde zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen sei.

Landgericht verneint Verstoß gegen Uniformverbot

Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das Landgericht Wuppertal in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Rückweisung der Sache an das Landgericht

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt und entschieden werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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