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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2013
3 StR 330/12 -

BGH verneint Sicherungsverwahrung nebst lebenslanger Freiheitsstrafe

Zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung würde zu keiner Verbesserung der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit führen

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Straftäters wegen der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigt. Die ebenfalls geforderte Anordnung der Sicherungsverwahrung hob der Bundesgerichtshof jedoch auf, da durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden würde.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Stade den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen sowie einer Reihe weiterer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bestätigt. Das bedeutet, dass der Angeklagte länger als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft bleibt.

BGH hebt Anordnung zur Sicherungsverwahrung unter Berufung auf Rechtsprechung des BVerfG auf

Aufgehoben hat der Bundesgerichtshof hingegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2011 die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Anordnung der Maßregel nur dann für zulässig erachtet, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. In Übereinstimmung mit einer Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom Juli des vergangenen Jahres hat der Senat im zu entscheidenden Fall die Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe verneint. Letztere wird auch in etwa 20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn der Angeklagte dann noch gefährlich ist. Die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt nämlich voraus, dass dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Nur wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, wird er also aus der Strafhaft entlassen werden können. In diesem Fall dürfte indes auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67 c Abs. 1 StGB). Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte.

§ 57 Absatz 1 StGB

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, 2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3.die verurteilte Person einwilligt.

§ 57 a StGB

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 67 c Absatz 1 StGB

Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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