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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2012
III-1 Ws 322/12 -

Nach 13-jähriger Freiheitsstrafe: 56-jährige Frau muss in Sicherungsverwahrung

OLG Düsseldorf ordnet aufgrund weiterhin bestehender Gefahr von Gewalt- und Sexualtaten Sicherungsverwahrung an

Eine wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung verurteilte 56-jährige Frau muss auch nach verbüßter Freiheitsstrafe von 13 Jahren aufgrund weiterhin bestehender Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten in Sicherungsverwahrung. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall verbüßt die Verurteilte derzeit eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren, die das Landgericht Bielefeld gegen sie mit Urteil vom 26. November 1999 wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung verhängt hatte. Zugleich hatte das Landgericht Bielefeld die Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Trotz langjähriger Freiheitsstrafe zeigte die Verurteilte kaum Einsicht

Am 23. August 2012 hatte dann die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld die Vollziehung der im Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung über das Ende der am 11. Oktober 2012 vollständig verbüßten Freiheitsstrafe angeordnet, weil aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten weiterhin die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme und des Verhaltens der Verurteilten während des Strafvollzugs, bei dem sie sich wenig einsichtig gezeigt habe.

OLG: sofortigen Beschwerde aufgrund negativer Zukunftsprognose abgewiesen

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen die Entscheidung des Landgerichts Krefeld als unbegründet verworfen und zur Begründung ebenfalls auf die negative Zukunftsprognose verwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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