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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014
3 StR 243/13 -

BGH: Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben

§ 89a StGB ist zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts und Schuldprinzips einschränkend auszulegen

Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses gegen den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat, wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte entwickelte - nach den Feststellungen des Landgerichts - zunehmend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt. Er radikalisierte sich und baute nach den Vorgaben einer Anleitung aus dem Internet unter konspirativen Umständen eine Rohrbombe. Er nahm zumindest billigend in Kauf, diese in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Kurz vor Fertigstellung der Sprengvorrichtung kam es zu einer Explosion, bei der der Angeklagte sich verletzte und Sachschaden entstand. Im Anschluss daran wurde er festgenommen.

Angeklagter beruft sich auf Verfassungswidrigkeit des § 89 a StGB

Mit seiner Revision hat der Angeklagte unter Berufung auf einen großen Teil des juristischen Schrifttums gerügt, der im Jahre 2009 in das Strafgesetzbuch eingefügte § 89 a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - sei verfassungswidrig. Außerdem hat er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

§ 89 a StGB trotz Bedenken bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz noch vereinbar

Der Staatsschutzsenat des Bundesgerichtshofs hat dahin erkannt, dass § 89 a StGB mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers trotz der gewichtigen Bedenken gegen die Norm bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist. Ein Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, bestand deshalb nicht. Nach der Auffassung des Senats steht die Vorschrift insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang und entspricht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit Blick auf die Vorverlagerung der Strafbarkeit und die weite Fassung des objektiven Tatbestands, der auch als solche sozialneutrale Handlungen erfasst, ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Verfassungsgrundsätze allerdings erforderlich, die Norm einschränkend auszulegen. Notwendig ist deshalb, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; es reicht nicht aus, dass er dies lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

LG muss Voraussetzungen klären

Das Landgericht, dessen Urteil in diesem Punkt nicht eindeutig war, wird in einer neuen Hauptverhandlung zu klären haben, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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