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Lässt sich eine Frau in Syrien, die mit einer terroristischen Vereinigung sympathisiert, von ihrem Ehemann im Gebrauch von Waffen unterrichten, um sich und ihre Kinder vor Angriffen staatlicher Streitkräfte zu schützen, so liegt keine Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a StGB vor. Insofern zielt die Waffenunterrichtung nicht auf die Beeinträchtigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates Syrien. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Mutter zweier minderjähriger Töchter im Mai 2014 aus
Das Landgericht München I verneinte eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Die Angeklagte habe sich nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a StGB strafbar gemacht. Zwar habe sich die Angeklagte im Gebrauch von Schusswaffen unterrichten lassen. Jedoch sei dies nicht mit dem Ziel der Beeinträchtigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates
Bei in erster Linie der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilperson, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sei, liege nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vor. Zwar habe die Angeklagte mit einer terroristischen Vereinigung sympathisiert, sie habe aber nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe lediglich ihr eigenes und das Leben ihrer Töchter schützen wollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25594
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