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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012
3 StR 202/12 -

Soldatenmörder vom Frankfurter Flughafen zu lebenslanger Haft verurteilt

Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft ausgeschlossen

Der Angeklagte, der am 2. März 2011 am Frankfurter Flughafen zwei amerikanische Soldaten erschoss und versuchte, drei weitere Soldaten zu töten, ist wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes in drei Fällen sowie weiterer Delikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte am 2. März 2011 in einem Bus am Frankfurter Flughafen zwei amerikanische Soldaten erschossen und versucht, drei weitere Soldaten zu töten, die zum Teil schwerste Verletzungen davontrugen. Damit wollte er einen Beitrag zum "Jihad" leisten und den Einsatz der Soldaten in Afghanistan unterbinden. Eine Ladehemmung der von ihm benutzten Pistole verhinderte die weitere Umsetzung seines Plans, möglichst viele der insgesamt fünfzehn Soldaten, die sich im Bus befanden, umzubringen.

Angeklagten wird besonders schwere Schuld zur Last gelegt

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes in drei Fällen sowie weiterer Delikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte fest, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege.

Selbst nach 15 Jahren Haft ist eine Bewährung ausgeschlossen

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen die Annahme der besonderen Schuldschwere richtete, verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet ab. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig. Wegen der Feststellung der besonderen Schuldschwere ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach der Verbüßung von 15 Jahren zur Bewährung aus der Haft entlassen werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2012
    [Aktenzeichen: 5 - 2 StE 7/11-2 - 4/11]
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Dokument-Nr.: 14383 Dokument-Nr. 14383

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