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Kommt es nur deshalb zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, weil verdeckte Ermittler die Tat durch massives Drängen provozieren, so führt dies zu einem Verfahrenshindernis. Eine Strafbarkeit ist daher aufgrund der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation nicht gegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines gewissen Anfangsverdachts in Bezug auf
Das Landgericht Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Es berücksichtigte dabei aber strafmildernd, dass der Anstoß für das Drogengeschäft von den beiden verdeckten Ermittlern ausging. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es liege nach Ansicht der Bundesrichter eine rechtsstaatswidrige
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25317
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