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Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme bestätigt.
Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung sowie wegen
Der Angeklagte bekleidete von 1999 bis 2002 das Amt des thüringischen Innenministers. Im September 2009 wurde er zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Eisenach gewählt. Am 28. Juli 2010 schloss er einen
Der Angeklagte informierte den Oberbürgermeister zwar allgemein darüber, dass er einen
Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2010 wurde der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristete
Das Landgericht hat die Zusatzvereinbarungen zu den beiden Beraterverträgen jeweils als strafbare
Zudem schloss der Angeklagte im März 2011 mit einem anderen Unternehmen einen vergütungspflichtigen Beratungsvertrag, der eine Unterstützung bei der Bauleitplanung hinsichtlich der geplanten Ansiedelung eines Elektrofachmarkts in Eisenach zum Gegenstand hatte. Von der vom Angeklagten geschuldeten "Beratungs"-Leistung war nach einer mündlichen Zusatzvereinbarung auch umfasst, dass der Angeklagte bei einer künftigen Abstimmung des Stadtrats für die Aufhebung eines früheren, dem Interesse seines Auftraggebers entgegenstehenden Beschlusses und für eine geänderte Planung stimmen sollte, welche diesen Interessen entsprach. In einer Abstimmung des Stadtrats am 24. Juni 2011 stimmte der Angeklagte entsprechend ab. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Abgeordnetenbestechung gemäß § 108 e Abs. 1 StGB in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung gewertet.
Gegen diese Verurteilung wandte sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der einen Freispruch von allen Vorwürfen erstrebte. Die Staatsanwaltschaft beanstandete mit der Sachrüge den Teilfreispruch und die Strafzumessung des Landgerichts.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die für den zweiten
Auch die Verurteilung wegen Abgeordnetenbestechung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte zum unausgesprochenen Inhalt des vom Angeklagten geschlossenen Vertrags, dass er selbst bei der als erforderlich vorausgesetzten (neuen) Abstimmung im Stadtrat für die seinen Auftraggeber begünstigende Planänderung stimmte. Das Vorbringen des Angeklagten, dies sei von Anfang an und unabhängig von der Zuwendung seine Meinung gewesen, hat das Landgericht zu Recht als irrelevant angesehen.
Der Bundesgerichtshof hat die darüber hinaus gehende, zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wegen Abgeordnetenbestechung und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 20769
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