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Ein Heranwachsender Häftling, der wegen Folterung und Ermordung eines Mithäftlings verurteilt wurde ("Siegburger Foltermord"), könnte nun doch lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung drohen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Richter hoben ein Urteil des Landgerichts Bonn im Rechtsfolgenausspruch auf und verwiesen die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts. Das Landgericht wird die Höhe der Strafe neu zu beurteilen haben und zu entscheiden heben, ob eine vorbehaltende Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten I. wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Vergewaltigung in 2 Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zwei Mitangeklagte verurteilte es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren bzw. einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die drei Angeklagten gemeinsam mit dem späteren Tatopfer in einer Zelle der JVA Siegburg inhaftiert. Am 11. November 2006 beschlossen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, den Geschädigten zu misshandeln. Dieser war den Angeklagten unterlegen und leistete ihnen aus Angst keinen Widerstand. Während des gesamten Tages quälten und erniedrigten die Angeklagten ihr Tatopfer und brachten ihm erhebliche Verletzungen bei. Im weiteren Verlauf beschlossen die Angeklagten schließlich, ihren Mitgefangenen zu töten. Sie erhängten ihn in der Tür zum Toilettenraum. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod des Opfers und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen.
Das Landgericht hat auf den Angeklagten I. als Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht angewendet, aber von der Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 106 Abs. 1 JGG abgesehen. Ob darüber hinaus ein Vorbehalt der
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten I. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt und den Vorbehalt der
Darüber hinaus hat es das Landgericht auch zu Unrecht unterlassen, einen Vorbehalt der
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
(3) 1Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. 2Unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht die Anordnung der
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,
2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
3§ 66 a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) 1Wird neben der Strafe die Anordnung der
(5) 1Werden nach einer Verurteilung wegen einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der
(6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 154/08 des BGH vom 13.08.2008
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