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Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung ist auch bei Jugendstrafen zulässig. Die Anordnung nach § 7 Abs. 2 JGG steht im Einklang mit der Verfassung und verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Doppelbestrafungsverbot. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dient einer präventiven Verhinderung zukünftiger Straftaten und stellt kein repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der
Der heute 32-jährige Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes - begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken - zu einer
Der Verurteilte hat die
Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Anordnung der
Gegen die nachträgliche Anordnung der
Der Bundesgerichtshof hat in der ersten höchstrichterlichen Entscheidung, die zur nachträglichen Anordnung der
Die formellen Erfordernisse sind gewahrt, da gegen den Verurteilten wegen Mordes eine
In materieller Hinsicht erfordert die Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG weder das Vorliegen neuer Tatsachen ("Nova") noch das eines Hanges. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, bei der der Gesetzgeber bewusst auf den davon betroffenen jungen Straftäter abgestellt hat. Wegen der bei diesem regelmäßig bestehenden Reifedefizite und der damit einhergehenden Prognoseunsicherheiten hat der Gesetzgeber hier von der Möglichkeit der ursprünglichen und der vorbehaltenen
Da der Bundesgerichtshof vorliegend erstmals über die nachträgliche Anordnung der
Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses Urteil noch nicht endgültig ist, liegt hier jedenfalls eine - unter den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für maßgeblich erachteten Kriterien - abweichende Fallgestaltung und Rechtslage vor.
Die nachträgliche Anordnung der
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(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer
1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser
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(4) Für das Verfahren und die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9332
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