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Nutzt eine Richterin während einer Zeugenvernehmung innerhalb eines Strafprozesses privat ihr Handy, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO. Denn es ist zu befürchten, dass sich die Richterin aufgrund des mangelnden Interesses an der Hauptverhandlung bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Innerhalb eines Strafprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es am vierten Verhandlungstag zu einer Zeugenvernehmung. Da zu diesem Zeitpunkt die erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten war, nutzte eine
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Befangenheitsantrag zurück. Seiner Ansicht nach sei die Aufmerksamkeit der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein
Die private Nutzung des Handys habe Anlass zur Befürchtung gegeben, so der Bundesgerichtshof, dass sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21677
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