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Die unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 136 Abs. 1 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO) führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn darin liegt kein gravierender Verfahrensverstoß, wie etwa bei der unterlassenen Belehrung über die Möglichkeit einen Strafverteidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres 2018 in einem Mordprozess darüber entscheiden, ob ein
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Zwar sei die notwendige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht erfolgt. Daraus folge aber kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27108
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