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Wer sich mit einem anderen Mann gleichzeitig selbstbefriedigt, hat sich wegen Vornahme homosexueller Handlungen nach den §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 strafbar gemacht. Denn die gleichzeitige Onanie stellte ein "Unzuchttreiben" im Sinne der Vorschriften dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 1953 darüber zu entscheiden, ob die gleichzeitige
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass sich derjenige, der sich in Gegenwart eines anderen Menschens selbst befriedigt, aus Sinneslust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und daher unzüchtig handelt. Fraglich sei jedoch gewesen, ob derjenige, der sich in Anwesenheit eines anderen Mannes befriedigt, mit diesem
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1953 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".
Auch die gleichzeitige Onanie kann ein "Unzuchttreiben" i.S. der §§ 175, 175 a StGB sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1953, 755/rb)
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Dokument-Nr. 17484
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