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Die Verlosung eines Wohngrundstücks über das Internet verstößt gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Dies entschied das Verwaltungsgericht Potsdam.
Der in Österreich ansässige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewirbt mit seiner auch aus Brandenburg aufrufbaren Internetseite die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestehen an der Rechtmäßigkeit der auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung keine ernstlichen Zweifel. Das Internetangebot zur
Der Antragsteller veranstalte das
Darüber hinaus liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Durchführung der „Hausverlosung“ unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eine Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB beziehungsweise § 287 StGB und damit einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online
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Dokument-Nr. 10904
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