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Lässt ein Drogenkonsument auf einer Party eine Flasche mit unverdünntem GBL stehen und konsumiert einer der Partygäste das GBL in unbekannter Menge, so muss der Besitzer der Flasche ärztliche Hilfe herbeirufen. Tut er dies nicht und stirbt der Konsument, so kann eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches - StGB) bestehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Party einer Wohngemeinschaft ließ einer der Partygäste eine Flasche mit unverdünntem, hochkonzentriertem (Gamma-Butyrolacton) GBL stehen. Am frühen Morgen tranken zwei der Partygäste eine unbekannte Menge aus der Flasche mit GBL. Sie gingen dabei davon aus, dass die Flasche verdünntes und somit konsumfähiges GBL enthielt. Die beiden Partygäste wurden anschließend müde und begaben sich zum Schlafen in ein Schlafzimmer. Der Besitzer der Flasche, der von dem Konsum des GBL durch die beiden Partygäste wusste, schaute immer wieder nach den beiden. Da es jedoch keine Anzeichen für eine Lebensgefahr bestand, unternahm er nichts weiter. Einige Zeit später erschien ein weiteres Mitglied der Wohngemeinschaft und beendete die Party. Daraufhin verließ auch der Besitzer der GBL-Flasche die Wohnung. Nachfolgend verschlechterte sich der Zustand der beiden Drogenkonsumenten rapide, so dass das erschienene Mitglied der Wohngemeinschaft den Notarzt verständigte. Trotz der ärztlichen Behandlung verstarb einer der Drogenkonsumenten. Gegen den Besitzer der GBL-Flasche wurde daraufhin Anklage erhoben.
Das Landgericht Bamberg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB. Eine Strafbarkeit wegen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Verhalten des Angeklagten könne als
Die Pflicht zum Herbeirufen ärztlicher Hilfe sei nicht durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Verstorbenen ausgeschlossen gewesen, so der Bundesgerichtshof. Er habe schon nicht eigenverantwortlich gehandelt, da er das Ausmaß des mit dem Trinken des GBL aus der Flasche verbundenen Risikos grundlegend verkannt hatte. Denn er sei von einer konsumfähigen Konzentration ausgegangen. Darüber hinaus habe er unter Einfluss von Alkohol und weiterer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25767
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