wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2015
1 StR 328/15 -

BGH: Pflicht zum Herbeirufen eines Notarztes trotz bewusster Selbstgefährdung infolge Drogenkonsums

Unterlassene Hilfe kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen begründen

Wer eine Flasche mit Gammabutyrolacton (GBL) in der Wohnung frei zugänglich stehen lässt, muss dafür einstehen, dass niemand durch den Konsum der Droge stirbt. Unterlässt er es daher einen Notarzt herbeizurufen und stirbt dadurch eine Person an den Konsum von GBL, macht er sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB strafbar. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Konsument von GBL sich bewusst selbstgefährdet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mehrere Personen im Laufe des Nachmittags bereits Alkohol und verschiedene Drogen zu sich genommen hatten, begab sich die Gruppe in die Wohnung des späteren Angeklagten. Dort erfolgte ein weiterer Konsum von unter anderem Alkohol, Amphetaminen und Cannabis. Den durch den Angeklagten angebotenen Konsum von GBL lehnten die meisten Personen jedoch ab. Mit dem Hinweis, dass GBL nicht unverdünnt zu sich genommen werden dürfe, ließ der Angeklagte die Flasche mit GBL frei zugänglich stehen. Einer der anwesenden Personen nahm daraufhin eine unbestimmte Menge der Droge unverdünnt zu sich. Der Angeklagte versuchte daraufhin erfolglos den Konsumenten zum Erbrechen zu veranlassen. Nachdem der Konsument bewusstlos wurde, wurde er in eine stabile Seitenlage gebracht. Obwohl in der darauf folgenden Zeit die Atmung immer langsamer wurde, benachrichtigte der Angeklagte nicht den Notarzt. Der Konsument starb schließlich an dem durch den Konsum von GBL ausgelösten Atemstillstand.

Landgericht verurteilte Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen

Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten aufgrund des Vorfalls unter anderem wegen Totschlags durch Unterlassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Bundesgerichtshof sah Pflicht zum Herbeirufen eines Notarztes

Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB strafbar gemacht. Da der Angeklagte die Flasche mit hochgradig gesundheits- und lebensgefährlichen GBL frei zugänglich in seiner Wohnung gestellt habe, habe er eine Gefahrenquelle geschaffen. Er habe daher dem von der Droge ausgehenden Gefährdungspotential durch geeignete und zumutbare Maßnahmen begegnen müssen. Dem sei der Angeklagte aber nicht nachgekommen.

Pflicht zum Einschreiten trotz bewusster Selbstgefährdung des Drogenkonsumenten

Die Pflicht zum Einschreiten sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht dadurch entfallen, weil das Opfer trotz der ausgesprochenen Warnung des Angeklagten aus eigenem Entschluss das GBL unverdünnt zu sich genommen hatte. Für eine bewusste Selbstgefährdung müsse der Angeklagte nicht einstehen. Die Pflicht zum Einschreiten entfalle aber dann nicht, wenn sich das allein auf eine Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsgutes, wie etwa Leben, entwickle. So habe der Fall hier gelegen. Die Selbstgefährdung des Opfers habe sich nicht auf den Verlust seines Lebens gerichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 19.12.2014
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 176Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 176
  • NJW-Spezial 2016, 57Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 57

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_1-StR-32815_BGH-Pflicht-zum-Herbeirufen-eines-Notarztes-trotz-bewusster-Selbstgefaehrdung-infolge-Drogenkonsums.news22959.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22959 Dokument-Nr. 22959

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.