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Das Landgericht München II hatte den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2004 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat das landgerichtliche Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlug der Angeklagte im Jahr 1998 einen Landwirt. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Ergebnis einer im Dezember 2003 durchgeführten akustischen Raumüberwachung gestützt. Zielobjekt der Abhörmaßnahme war das Einzelzimmer des Angeklagten in einer Rehabilitationsklinik, in der er sich zur Behandlung der Folgen eines Arbeitsunfalls aufhielt.
Aufgezeichnet wurde dabei ein
Der Angeklagte hatte in dem auf das Telefonat folgenden
Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung des Ergebnisses der akustischen Raumüberwachung beanstandet. Nach dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, das in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfG, Urteil v. 03.04.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - = BVerfGE 109, 279 ff.) ergangen ist (§§ 100 c, 100 d StPO), dürfen Erkenntnisse aus einem Eingriff in den absolut geschützten
Das Urteil sei aufzuheben, weil die Überzeugung des Landgerichtes auch auf dem
Art. 13 Abs. 1 GG; StPO § 100c, § 100d
Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwecken unverwertbar, soweit es dem durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich zuzurechnen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 113/2005 des BGH vom 10.08.2005
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Dokument-Nr. 850
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