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Der Bundesgerichtshof hat den Antrag des 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex") auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 4.
Mit vorgenanntem Beweisbeschluss hatte der Antragsteller unter anderem beschlossen, zur Klärung einzelner Fragen aus seinem Untersuchungsauftrag von der Betroffenen die
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Anordnung der beantragten Maßnahmen abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellen.
Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges
Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stellt der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies ist jedoch zur Begründung der Beweisrelevanz für den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich auf die Zurückhaltung parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, hingewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23821
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