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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.06.2005
2 BvQ 18/05 -

Visa-Untersuchungsausschuss muss fortgesetzt werden

Auf Antrag von 265 Abgeordneten sowie der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den 2. Untersuchungsausschuss („Visa-Untersuchungsausschuss“) in einer einstimmig getroffenen Entscheidung verpflichtet, bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Anordnung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, die Zeugeneinvernahme entsprechend dem Programm des Terminierungsbeschlusses des 2. Untersuchungsausschusses vom 31. März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005 unverzüglich fortzuführen, es sei denn, dass eine Änderung dieses Programms einvernehmlich beschlossen wird.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht mit schriftlichen Gründen versehen. Die Begründung des Beschlusses wird nachgereicht werden.

Sachverhalt:

Der 15. Deutsche Bundestag setzte am 17. Dezember 2004 den „Visa- Untersuchungsausschuss“ ein. Der Untersuchungsausschuss soll im Wesentlichen aufklären, ob durch die Visa- Erteilungspraxis bestimmter Botschaften im Ausland gegen geltendes Recht verstoßen, der Kriminalität in Deutschland Vorschub geleistet wurde und ob die Bundesregierung für die möglichen Missstände verantwortlich ist. Am 2. Juni 2005 beschloss der Visa- Untersuchungsausschuss, die einvernehmlich beschlossenen Termine zur Zeugenvernahme für die Zeit nach dem 2. Juni 2005 auszusetzen und bereits geladene Zeugen abzuladen. Die Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages endet im Herbst 2006. Die Ausschussmehrheit beruft sich darauf, dass wegen möglicher Neuwahlen im Herbst des Jahres 2005 das Ende der Wahlperiode bereits jetzt absehbar sei und daher die Voraussetzungen § 33 Abs. 3 PUAG vorlägen. Danach hat der Untersuchungsausschuss dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht vorzulegen, wenn abzusehen ist, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann. Nach Auffassung des Untersuchungsausschusses liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, weil es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Untersuchungsausschuss nur noch bis September 2005 Zeit habe, einen Bericht vorzulegen. Denn es sei davon auszugehen, dass der Bundestag aufgelöst werde.

Die Antragsteller sehen sich durch die willkürliche Nichtdurchführung der weiteren Beweiserhebung durch Zeugen in ihrem Recht auf Durchführung des Untersuchungsverfahrens verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/05 des BVerfG vom 15.06.2005

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