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Bei einer Person mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kann DNA-fähiges Material sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Schutz vor der aktiven Teilnahme an der Strafverfolgung besteht nicht, da die Sicherstellung und Beschlagnahme kein aktives Tun des Betroffenen erfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Durchsuchung einer Wohnung zwecks Sicherstellung und
Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gab dem Antrag des Generalbundesanwalts statt. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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