wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018
1 BGs 324/18 -

BGH: Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material bei Personen mit Zeugnis­verweigerungs­recht zulässig

Person nimmt nicht aktiv an Strafverfolgung teil

Bei einer Person mit Zeugnis­verweigerungs­recht nach § 52 StPO kann DNA-fähiges Material sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Schutz vor der aktiven Teilnahme an der Strafverfolgung besteht nicht, da die Sicherstellung und Beschlagnahme kein aktives Tun des Betroffenen erfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Durchsuchung einer Wohnung zwecks Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material. Hintergrund dessen war ein Ermittlungsverfahren gegen ein Ehepaar unter anderem wegen des Verdachts der Vorbereitung staatsgefährdender Gewalttaten. In diesem Zusammenhang sollte DNA-fähiges Material bei der Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten gewonnen werden.

Zulässige Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material

Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gab dem Antrag des Generalbundesanwalts statt. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Betroffenen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO stehe der Beschlagnahme DNA-fähigen Materials nicht entgegen. Der sich daraus ableitende § 81 c Abs. 3 StPO greife nicht, da die Betroffene durch die Maßnahme nicht verpflichtet sei aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur Überführung der Beschuldigten beizutragen. Somit könne die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht vermieden werden soll, nicht eintreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 633Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 633
  • NStZ-RR 2018, 319Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 319

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_1-BGs-32418_BGH-Sicherstellung-und-Beschlagnahme-von-DNA-faehigem-Material-bei-Personen-mit-Zeugnisverweigerungsrecht-zulaessig.news27943.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27943 Dokument-Nr. 27943

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.