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Macht eine Ehefrau in einem Strafprozess gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gebrauch, so können ihre Angaben vor einem Familiengericht zwecks Erwirkung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verwendet werden. Das Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO greift nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Da die
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags sei zu eröffnen. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit des Ehemanns sei gegeben.
Zwar habe die
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26911
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