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Die beiden Gesellschafterinnen einer KomplementärGmbH, die über kein eigenes Bankkonto verfügte, leisteten die ihr geschuldeten Stammeinlagen zunächst bar an den Geschäftsführer der GmbH. Wenige Tage später wurden die Einlagemittel als "Darlehen" auf das Bankkonto der KG transferiert, an welcher die beiden Inferentinnen als Kommanditistinnen mehrheitlich beteiligt waren. Die in der Bilanz der Komplementär-GmbH ausgewiesene Darlehensforderung ist nie getilgt worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der KomplementärGmbH von deren beklagten Gesellschafterinnen die erneute Einzahlung der Stammeinlage. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben bzw. abgeändert und die beiden Beklagten antragsgemäß zur (erneuten) Zahlung ihrer Stammeinlagen (nebst Zinsen) verurteilt. Er hat dabei auf seine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen, nach welcher der Einlageschuldner einer GmbH unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts leistet, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an diesen oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die der Komplementär-GmbH gebührenden Einlagemittel "darlehensweise" an die von den Inferenten beherrschte KG weitergeleitet werden. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption sind die beide Gesellschaften für die Zwecke der Kapitalaufbringung und erhaltung nicht – wie das Oberlandesgericht im Anschluss an eine im Schrifttum vertretene Ansicht angenommen hat - als "wirtschaftliche Einheit", sondern grundsätzlich als jeweils selbständige Unternehmen anzusehen, weshalb deren Gesellschafter die ihnen gegenüber bestehenden Einlageverpflichtungen jeweils gesondert zu erfüllen und die Vermögensmassen beider getrennt zu halten haben. Nur so ist auch sichergestellt, dass den Gläubigern der GmbH – z.B. dem Fiskus oder den Sozialkassen – überhaupt irgendwann einmal die gezahlte Einlage real als Haftungsobjekt dieser Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat und die Gesellschafter/Kommanditisten nicht ihre Einlageschuld lediglich durch eine gegen sie gerichtete Darlehensforderung ersetzen.
Soweit nach der Rechtsprechung des Senats den Kommanditisten einer GmbH & Co. der Zugriff auf deren Vermögen in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG verwehrt ist, betrifft das lediglich den Aspekt der Kapitalerhaltung, der einen – hier nicht vorliegenden - ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetzt. Dieser unterliegt, wie aus den unterschiedlichen Vorschriften der §§ 19 und 30 GmbHG hervorgeht, seinen eigenen, für ihn maßgeblichen Regeln, die im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen nicht beachtet worden sind. Deshalb besteht die Bareinlageschuld der Beklagten fort.
GmbHG § 19; HGB § 161
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) gel-ten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 187/07 des BGH vom 10.12.2007
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Dokument-Nr. 5273
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