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Die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zu entschiedenen Streitfall ist der Kläger ein eingetragener
Der Bundesfinanzhof war - wie das Finanzgericht - der Auffassung, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden nationalen Befreiungsvorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei; der Kläger könne sich für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen aber unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen. Diese
Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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