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Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein
§ 25 UStG gilt für "Reiseleistungen", die ein Unternehmer gegenüber Endabnehmern erbringt, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Reiseleistung eines Reisebüros ist nicht - wie sonst im Umsatzsteuerrecht - der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den das
Eine entsprechende Regelung enthält die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, auf der § 25 UStG beruht. Deshalb ist § 25 UStG im Einklang mit dieser Bestimmung (richtlinienkonform) auszulegen. Die Regelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt aber nicht (nur) für "Reiseleistungen", sondern dem Wortlaut nach weitergehend für "Umsätze der Reisebüros". Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des EuGH auch dann vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung stellen.
Der Bundesfinanzhof hält es für zweifelhaft, ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für den isolierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9126
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