wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2009
V R 47/07 -

BFH: Keine Umsatzsteuerfreiheit bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten Förderverein

Regelung aus Umsatzsteuergesetz hier nicht anwendbar, da Verein keinen Erziehungszweck oder ähnliches erfüllt

Ein privater Förderverein, der – um eine Ganztagesschule zu ermöglichen – Schüler und Lehrer gegen Entgelt mit Speisen und Getränken versorgte, kann keine Steuerfreiheit seiner Umsätze beanspruchen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall greife die Regelung des § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht ein, weil der Verein keine Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken "bei sich aufgenommen" habe.

Nach Auffassung des BFH konnte die Steuerbefreiung auch nicht aus europarechtlichen Normen entnommen werden. Zwar kann man sich unmittelbar auf eine einschlägige Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG berufen, wenn eine dort vorgesehene Steuerbefreiung nicht hinreichend umgesetzt worden ist - wie hier die Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-Richtlinie. Danach sind befreit u.a. der Schulunterricht und die damit "eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des BFH jedoch an der Anerkennung durch den Mitgliedsstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Auch wenn eine "Anerkennung" nicht zwingend eine ausdrückliche (steuer-)gesetzliche Regelung voraussetze, reiche aber die Bescheinigung des Schulträgers, der Verein sei in seinem Interesse tätig, nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/09 des BFH vom 17.06.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_V-R-4707_BFH-Keine-Umsatzsteuerfreiheit-bei-entgeltlicher-Schuelerverpflegung-durch-einen-privaten-Foerderverein~N8014

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8014 Dokument-Nr. 8014

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.