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Ein privater Förderverein, der – um eine Ganztagesschule zu ermöglichen – Schüler und Lehrer gegen Entgelt mit Speisen und Getränken versorgte, kann keine Steuerfreiheit seiner Umsätze beanspruchen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall greife die Regelung des § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht ein, weil der Verein keine Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken "bei sich aufgenommen" habe.
Nach Auffassung des BFH konnte die Steuerbefreiung auch nicht aus europarechtlichen Normen entnommen werden. Zwar kann man sich unmittelbar auf eine einschlägige Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG berufen, wenn eine dort vorgesehene Steuerbefreiung nicht hinreichend umgesetzt worden ist - wie hier die Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-Richtlinie. Danach sind befreit u.a. der Schulunterricht und die damit "eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des BFH jedoch an der Anerkennung durch den Mitgliedsstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Auch wenn eine "Anerkennung" nicht zwingend eine ausdrückliche (steuer-)gesetzliche Regelung voraussetze, reiche aber die Bescheinigung des Schulträgers, der Verein sei in seinem Interesse tätig, nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/09 des BFH vom 17.06.2009
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Dokument-Nr. 8014
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