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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2014
XI R 19/12 -

Raucher­ent­wöhnungs­seminar kann steuerfreie Heilbehandlung sein

Voraussetzung für Steuerfreiheit ist Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Durchführung von Raucher­ent­wöhnungs­seminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen zählen zu steuerfreien Heilbehandlungen

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.

Von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren als gebotene medizinische Indikation für Heilbehandlung ausreichend

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gilt. Bei den streitbefangenen Raucherentwöhnungsseminaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln - sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen i. S. des § 20 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehören. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung - aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme - durchgeführt werden. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.

Finanzgericht muss medizinische Feststellungen der Sammelüberweisungen der Betriebsärzte erneut prüfen

Die Sache war nicht spruchreif, weil das Finanzgericht bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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