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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.
Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das
Die Sache war nicht spruchreif, weil das Finanzgericht bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 19259
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