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Auch die Tätigkeit eines Heilpraktikers, dessen Zulassung sich auf den Bereich der Psychotherapie beschränkt, ist von der Umsatzsteuer befreit.
Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Der Senat beurteilte die Tätigkeit als steuerfreie "Heilbehandlung" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG. Dass die Behandlungskosten derzeit nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, hielt er insoweit für unerheblich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.03.2006
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Dokument-Nr. 1979
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