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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2013
XI R 12/12 -

Verlängerter Bezug von Kindergeld auch bei Studium während des Zivildienstes möglich

Endzeitpunkt für Gewährung des Kindergeldes wird um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben

Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn auch während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde (hier: Hochschulstudium). Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall leistete der Sohn des Klägers nach dem Abitur im Juni 2004 von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war er im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann der Sohn mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete er sein 25. Lebensjahr. Der Kläger erhielt für seinen Sohn - auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes - bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den jedenfalls noch bis zum 31. August 2010 immatrikulierten Sohn ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei.

Finanzgericht gibt Klage teilweise statt

Die anschließende Klage hatte (nur) zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums (sechs Monate) zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergeldes.

Regelung im Einkommensteuergesetz soll die durch die Ableistung des Dienstes im Regelfall eintretende Ausbildungsverzögerung kompensieren

Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf. Kindergeld wird grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausnahmsweise berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum (im Streitfall neun Monate) hinausgeschoben. Der Gesetzgeber, so der Bundesfinanzhof, habe in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung getroffen mit dem Zweck, eine durch die Ableistung des Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu kompensieren. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sei insoweit nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf im konkreten Fall tatsächlich verzögert habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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