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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2009
III R 33/07 -

Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder

"Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." gehört nicht zu den im Einkommensteuergesetz aufgezählten Freiwilligendienst, die den Bezug von Kindergeld rechtfertigen

Eltern steht für den Zeitraum, in dem ihr Kind einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen leistete, kein Kindergeld zu. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich um einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Freiwilligendienst handelt. Dazu gehörten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige soziale Jahr im Sinne i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige ökologische Jahr i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG), der Freiwilligendienst i.S. des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im Ausland i.S. von § 14 b des Zivildienstgesetzes (ZDG).

Kindergeld nur für Wehrpflichtige, die Kriegsdienst verweigern und Dienst im Ausland leisten

Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im Ausland erfüllten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des FSJG, eines freiwilligen ökologischen Jahres i.S. des FÖJG oder eines europäischen Freiwilligendienstes. Sie konnten allenfalls als Dienst im Ausland i.S. von § 14 b ZDG einen Anspruch auf Kindergeld für wehrpflichtige, den Kriegsdienst verweigernde Kinder begründen, da nach § 14 b Abs. 1 ZDG Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie unentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der von einem nach § 14 b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt wird.

Kindergeldanspruch besteht nur, wenn Friedensdienst statt Zivildienst geleistet wird

Nach Auffassung des BFH verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass für Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, Kindergeld nur gewährt wird, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst herangezogenes Kind, das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an dessen Stelle zu einem Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist, während Kinder, die nicht wehrpflichtig sind oder trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen werden, diesen Dienst freiwillig erbringen.

der Leitsatz

1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.

2. Dienste i.S. des § 14 b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14 b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/09 des BFH vom 24.06.2009

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