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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2016
X R 43/14 -

Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden

Selbstbeteiligung stellt keine Gegenleistung für Erlangung des Versicherungs­schutzes dar

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Kranken­versicherungs­unternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.

BFH verneint Abzug der Selbstbeteiligung als Sonderausgaben

Der Bundesfinanzhof sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag "zu" einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.

Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten sind kein Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus

Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der Bundesfinanzhof ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste - wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden habe - dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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