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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage der Kläger hatte Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die
Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der
Im Übrigen sei auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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