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Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere
Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner
Aufwendungen für ein
Die letztgenannte Regelung war im Streitfall anzuwenden. Der Bundesfinanzhof ist damit der Vorinstanz gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er - wie im Urteilsfall - in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als
Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die auf ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 20677
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