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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dann ein "anderer Arbeitsplatz" in Anspruch genommen werden kann, wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich zugewiesene Raum wegen Gesundheitsgefahren aufgrund von Sanierungsbedarf nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes
Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.
Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene "Amtszimmer" tatsächlich nicht nutzbar war.
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein
Ein "anderer Arbeitsplatz" steht jedoch erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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