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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014
VI R 11/12 -

BFH zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

Wegen Gesund­heits­gefährdungen nicht nutzbarer Raum kann nicht als Arbeitszimmer angesehen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dann ein "anderer Arbeitsplatz" in Anspruch genommen werden kann, wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich zugewiesene Raum wegen Gesundheitsgefahren aufgrund von Sanierungsbedarf nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als so genanntes Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

FG weist Klage ab

Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.

FG muss Nutzbarkeit des Arbeitszimmers erneut prüfen

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene "Amtszimmer" tatsächlich nicht nutzbar war.

Voraussetzungen für Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein "anderer Arbeitsplatz" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Arbeitnehmer hat bei Inanspruchnahme eines "anderen Arbeitsplatzes" Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten

Ein "anderer Arbeitsplatz" steht jedoch erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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