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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören.
Im vorliegenden Streitfall hatten die zusammen veranlagten Kläger im Jahr 2011 das
Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese
Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit
Da das Finanzgericht (FG) keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27712
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