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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt in ihrer Wohnung ein
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22756
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