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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2010
VIII R 10/09/ VIII R 14/09 -

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Wer Einkünfte als berufsmäßiger Betreuer und Verfahrenspfleger erzielt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften nicht mehr der Gewerbesteuer. Die Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.06.2010 geändert.

Das Finanzamt hatte in den entschiedenen Fällen die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft.

Bundesfinanzhof: Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Es handele sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt. Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied) durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.

An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 04.11.2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Bundesfinanzhof / ra-online

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