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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.02.2012
VII R 9/09 -

Flugbenzin: Keine Steuerbefreiung für Firmenflugzeuge

Im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung gilt nur für zugelassene Luftfahrtunternehmen und bei Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen

Die Steuerbefreiung für Flugbenzin steht Luftfahrtunternehmen nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof und setzte damit die Vorgaben eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union um.

Im zugrunde liegenden Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe sind weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit.

Keine Befreiung von der Energiesteuer für private nichtgewerbliche Luftfahrt

Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Auf Vorlage des erkennenden Senats hatte der Gerichtshof der Europäischen Union für diesen Fall entschieden, die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung könnten nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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