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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2013
VII R 6/12 -

Zollpräferenzen für israelische Waren gelten nicht für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse

Auch ein Anspruch auf eine Präferenzbehandlung wegen außergewöhnlicher Umstände besteht nicht

Zollpräferenzen können nicht nach dem zwischen der Europäischen Union (EU) und Israel geschlossenen Assoziierungsabkommen für in die EU eingeführte israelische Waren für Erzeugnisse gewährt werden, die im Westjordanland hergestellt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Nach dem zwischen der EU und Israel bestehenden Assoziierungsabkommen können israelische Waren in die EU zollfrei bzw. zu ermäßigten Zollsätzen (sog. Präferenzzollsätze) eingeführt werden, wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet werden, das ihren israelischen Ursprung bestätigt. Ein entsprechendes Abkommen besteht zwischen der EU und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) für aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen stammende Waren.

Hauptzollamt erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2002 Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt und unter Vorlage israelischer Ursprungszeugnisse, die den Ursprung "Israel" bescheinigten, die Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen EU/Israel beantragt. Das beklagte Hauptzollamt lehnte jedoch die Abfertigung zum Präferenzzollsatz ab und erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz, nachdem Nachprüfungen ergeben hatten, dass die eingeführten Waren in einem Betrieb im Westjordanland hergestellt worden waren.

Räumlicher Geltungsbereich des Abkommens beschränkt sich auf den Staat Israel

Der BFH entschied, das Hauptzollamt habe die Abfertigung der Waren zum Präferenzzollsatz zu Recht versagt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit einem im Jahr 2010 ergangenen Urteil entschieden habe, beschränke sich der räumliche Geltungsbereich des Abkommens EU/Israel auf das Gebiet des Staates Israel, zu dem das Westjordanland nicht gehöre, und es sei, obwohl es ein entsprechendes Abkommen der EU mit der PLO gebe, auch nicht möglich, die Frage des Ursprungs der Einfuhrwaren und damit die Frage offen zu lassen, welches der beiden Abkommen anzuwenden sei. Daran ändere auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dem zufolge die PLO für bestimmte Gebiete des Westjordanlands der Ausübung der Zollbefugnisse durch israelische Behörden zugestimmt habe. Bilaterale Abkommen zwischen Israel und der PLO könnten die Voraussetzungen des Abkommens EU/Israel für die Anwendung der Präferenzzollsätze nicht modifizieren. Die Klägerin könne auch nicht ausnahmsweise eine Präferenzbehandlung wegen außergewöhnlicher Umstände beanspruchen, da sie auf die Anerkennung israelischer Ursprungszeugnisse für Waren aus dem Westjordanland nicht habe vertrauen dürfen. Die Europäische Kommission habe nämlich bereits im Jahr 2001 in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen, dass Waren aus den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten nicht unter die Präferenzregelung des Abkommens EU/Israel fielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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