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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich Luftverkehrsunternehmen wie z.B. Fluggesellschaften gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen können.
Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011 (Gesetz vom 9. Dezember 2010, BGBl I, 1885). Das LuftVStG ist zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 verfassungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) verstößt, wie eine
Der Bundesfinanzhof verneinte einen rechtserheblichen Verstoß gegen das
Da der Bundesfinanzhof die unionsrechtliche Rechtslage als eindeutig ansieht und er zudem auch Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen verneint, werden sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in 2015 auf ca. 1 Milliarde Euro.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22419
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