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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2014
VI R 82/13 -

Ein­kommen­steuer­erklärung kann auch wirksam per Fax übermittelt werden

Erfordernis der Schriftlichkeit wird auch bei der Übermittlung einer Ein­kommen­steuer­erklärung per Fax gewahrt

Eine Ein­kommen­steuer­erklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Beim Finanzamt ging am 30. Dezember 2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Für die Einkommensteuererklärung gelten gleiche Voraussetzungen wie für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. Eine Einkommensteuererklärung kann danach auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.

Steuerpflichtiger übernimmt mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift Verantwortung

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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