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Die erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht bereits im Jahre 2008 in Höhe von 1.200.- € angesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600,- € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200,- € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200,- € schon bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann.
Im Jahre 2008 waren den Klägern Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt über 4.200,- € entstanden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 begehrten sie eine Steuerermäßigung von 20 % des Betrages, also rund 840,- €. Das beklagte Finanzamt gewährte allerdings nur eine Steuerermäßigung von 600n- € und begründete das damit, dass Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Jahre 2008 nur bis zu diesem Höchstbetrag angesetzt werden könnten. Der geänderte Höchstbetrag könne erst ab 2009 berücksichtigt werden.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, die Anwendungsvorschrift, durch die eine Anwendung des verdoppelten Höchstbetrages bereits im Jahre 2008 habe verhindert werden sollen, sei erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, während die Gesetzesvorschrift, die den Höchstbetrag von 600.- € auf 1.200,- € verdoppelt habe, am Tage nach der Verkündung (29. Dezember 2008), also noch im Jahre 2008, in Kraft getreten sei. Daraus folge, dass der verdoppelte Höchstbetrag schon im Jahre 2008 berücksichtigt werden könne.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Steuerermäßigung hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600,- € beschränkt gewesen sei. Ein Anspruch der Kläger auf eine weitergehende Steuerermäßigung bestehe nicht. Aus dem Umstand, dass die Gesetzesänderung mit der Verdopplung des Höchstbetrages zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten sei, könne nichts anderes geschlossen werden. Insoweit liege lediglich ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung der Gesetzesvorschriften würde nämlich zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und vom Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich insbesondere der Gesetzesbegründung (u.a. in die Zukunft gerichtete Impulse für die Überwindung der Konjunkturschwäche und Arbeitsplatzsicherung) entnehmen lasse, seien die in Rede stehenden Vorschriften dahin auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte. Das Redaktionsversehen beruhe darauf, dass eigentlich eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachstumsstärkungsgesetzes und des Familienleistungsgesetzes hätte vermieden werden sollen. Daraus folge, dass nicht gewollt gewesen sei, die für 2009 geplante Begünstigung (Anhebung des Höchstbetrages auf 1.200,- €) bereits im Jahre 2008 wirksam werden zu lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2010
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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