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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2016
VI R 49/15 -

BFH: Scheidungs­folge­kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar

Keine Zwangsläufigkeit der Scheidungsfolgenverfahren

Scheidungs­folge­kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten wegen Streitigkeiten über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie das Aufent­halts­bestimmungs- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) absetzbar. Denn diese Verfahren entstehen nicht zwangsläufig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2007 und 2008 führte ein Ehepaar verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Das Ehepaar war jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Die Ehefrau klagte gegen ihren Ehemann aus erster Ehe auf Zahlung von Kindesunterhalt. Der Ehemann führte gegen seine Ehefrau aus erster Ehe Prozesse zur Reduzierung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ex-Ehefrau und zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrechts bezüglich seiner Tochter. Beide Ehegatten machten die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig. Dagegen klagte das Ehepaar.

Finanzgericht bejahte steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte daher die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten. Es verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 - VI R 42/10 -, wonach Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. So habe der Fall aus Sicht des Finanzgerichts gelegen. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.

Bundesfinanzhof verneint Berücksichtigung der Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Er gab an, seine vom Finanzgericht herangezogene Rechtsprechung mit Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 - aufgegeben zu haben. Es sei nunmehr für die steuerliche Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten zu fordern, dass der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Dies sei bei Verfahren zum Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht nicht der Fall. Solche Verfahren seien nicht zwangsläufig. Die durch solche Verfahren entstandenen Kosten seien damit nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.02.2015
    [Aktenzeichen: 12 K 3232/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 422Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 422

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