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Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände - hier in einem Bergwerk unter Tage - als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
Arbeitnehmer, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbeträge als
Im Streitfall arbeitete der Kläger als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte der Kläger erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 960 € (160 Tage x 6 €) als
Diese Entscheidung des FG hat der BFH nun aufgehoben und im Streitfall zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden. Eine
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5
Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 8542
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