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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine
Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe
Der Bundesfinanzhof geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der Bundesfinanzhof sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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