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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.2017
VI R 47/15 -

Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleich­geschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Kosten für In-vitro-Fertilisation führen bei empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau als Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die Frau in einer gleich­geschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaft steht Anerkennung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegen

Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der Bundesfinanzhof für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden.

Zwangslage durch vorhandene Sterilität kann auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden

Der Bundesfinanzhof geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der Bundesfinanzhof sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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