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Die Kosten einer künstlichen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) können einkommenssteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung gewertet werden. Die Befruchtung von mehr als drei Eizellen verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG), wenn lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zwecks Übertragung entstehen sollen und der Behandlung im Sinne des sogenannten deutschen Mittelwegs eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 unternahm ein nicht verheiratetes Paar in Österreich den Versuch einer künstlichen Befruchtung mittels der ICSI-Methode. Hintergrund dessen war, dass der Mann aufgrund einer Spermienanomalie unter Subfertilität litt. Die durch die Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von ca. 17.260 EUR machte der Mann in seiner Einkommenssteuererklärung als
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Kosten der künstlichen Befruchtung können nicht als
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Zwar können Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht als
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sei es unzutreffend, dass § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG die Befruchtung von mehr als drei
Der Bundesfinanzhof wies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zwecks Prüfung, ob die Behandlung dem deutschen Mittelweg entsprochen habe, zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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