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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012
VI R 42/11 und VI R 44/10 -

Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungkosten abziehbar

Bundesfinanzhof hält nicht länger an früherer Rechtsprechung fest

Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Fahrtkosten im Rahmen eines Zweitstudiums und zur Ausbildungsstätte eines Zeitsoldaten als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen

Der Bundesfinanzhof hat daher die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen (Az. VI R 44/10). In dem Verfahren VI R 42/11 hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Aufwendungen für Dienstreisen sind nur bei tatsächlichem Fahrtaufwand steuerlich zu berücksichtigen

Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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