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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.07.2006
VI R 26/05 -

Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten sein

Art der Bildungsmaßnahme unerheblich für Steuerermäßigung

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es kommt für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.

Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die gleichen Grundsätze für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium gelten und diese Aufwendungen zum Werbungskostenabzug führen können.

Im Streitfall begann der 1982 geborene Kläger nach Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Fahrtkosten und weiterer Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt. Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung gefolgt.

Es bestehe kein Grund, insoweit zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungsmaßnahme zu unterscheiden. Denn in beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2004 geändert hat. Nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden; diese Aufwendungen können nur noch jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben zum Abzug gelangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/06 des BFH vom 23.08.2006

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Dokument-Nr.: 2914 Dokument-Nr. 2914

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